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Name und Sitz
Art. 1 Die Gesellschaft Schweiz – UNO (GSUN) ist ein Verein gemäss Art. 60 ZGB ff. Der Sitz des Vereins ist der Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten.
Zweck und Tätigkeiten
Art. 2 Die GSUN steht für die Grundsätze ein, auf denen die Charta der Vereinten Nationen beruht und unterstützt die Ziele der UNO, insbesondere die Sicherung des Friedens, die Überwindung der Armut, den nachhaltigen Umgang mit der Umwelt und die Durchsetzung der Menschenrechte. Die GSUN leistet einen Beitrag zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der Schweiz und der UNO, insbesondere zwischen der Zivilgesellschaft und der UNO und ihrer Organisationen.
Art. 3 Zu diesem Zweck übernimmt sie folgende Tätigkeiten: a) sie trägt dazu bei, die Ziele und Tätigkeiten der UNO in der schweizerischen Bevölkerung bekannt zu machen und sie dafür zu sensibilisieren; b) sie trägt zur Information über die Tätigkeiten der Schweiz in der UNO bei; c) sie vermittelt die in ihrem Kreis und an ihren Veranstaltungen vertretenen Meinungen und Postulate zu UNO-Fragen den zuständigen Behörden.
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Art. 4 Die GSUN ist Mitglied der WFUNA (World Federation of United Nations Associations). Die GSUN arbeitet mit Organisatio-nen ähnlicher Zielsetzung zusammen. Sie ist politisch unabhängig.
Mitgliedschaft
Art. 5 Der Beitritt zur GSUN steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. Schweizerische Vereine und Gesellschaften können der GSUN als Kollektivmitglieder beitreten. Juristische Personen besitzen ein Kopfstimmrecht. Gönnermitglieder verpflichten sich, dem Verein eine jährliche Zuwendung zu machen.
Art. 6 Die GSUN kennt folgende Formen der Mitgliedschaft: a) Einzelmitglieder b) Kollektivmitglieder c) Ehrenmitglieder d) Gönner
Art. 7 Die Mitgliedschaft erfolgt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages.
Organisation
Art. 8 Die Organe der GSUN sind: a) Generalversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
Art. 9 Die Generalversammlung wird in der Regel jährlich vom Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt. Das Datum der Generalversammlung wird mindestens zwei Monate im Voraus mitgeteilt.
Art. 10 Die Aufgaben der Generalversammlung sind: a) Wahl der Präsidentin resp. des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes; b) Entgegennahme und Behandlung des Jahresberichtes; c) Abnahme der Jahresrechnung; d) Wahl der Rechnungsrevisoren; e) Festlegung des Jahresbeitrages der Einzel- und der Kollektivmitglieder; f) Beratung des Jahresprogramms und der Aufgaben des Vorstands; g) Revision der Statuten; h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Art. 11 Alle Mitglieder haben an der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehr-heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmungen und Wahlen der Generalversammlung erfolgen in der Regel offen. Geheime Abstimmung kann beantragt werden. Den Stichentscheid fällt die Präsidentin resp. der Präsi-dent.
Vorstand
Art. 12 Der Vorstand organisiert sich selbst.
An den Sitzungen des Vorstandes nimmt eine Vertretung des EDA mit beratender Stimme teil. Der Vorstand ist beschluss-fähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Art. 13 Der Vorstand nimmt die Gesamtinteressen der Gesellschaft wahr. Er besorgt die laufenden Geschäfte. Neben den in Art. 2 und 3 genannten Aufgaben nimmt er insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung; b) Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung; c) die Bestellung der Delegationen für internationale und nationale Anlässe und die Festsetzung der ihnen allenfalls zu erteilenden Aufträge; d) die Organisation der Geschäftsstelle, die Wahl des/der Geschäftsführers/in, die Festsetzung seiner/ihrer Anstellungs-bedingungen und seines/ihres Arbeitsprogramms; e) Ernennung von Beiräten zur Unterstützung des Vorstandes in wichtigen Fragen; f) Bestellung von ständigen und nichtständigen Kommissionen.
Art. 14 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung kann Ersatz-wahlen für den Rest der Amtsdauer vornehmen.
Geschäftsstelle, Sekretariat
Art. 15 Der Vorstand kann Personen mit Sekretariatsarbeiten betrauen oder ihnen Mandate erteilen.
Finanzen und Haftung
Art. 16 Die Gesellschaft finanziert sich wie folgt: a) jährliche Mitgliederbeiträge; b) Erträge aus Leistungsmandaten; c) freiwillige Beiträge; d) Gönnerbeiträge.
Art. 17 Die Mitgliederbeiträge betragen im Minimum: a) Einzelmitglieder: Fr. 50.00 b) Kollektivmitglieder: Fr. 100.00 c) Studenten/innen und Schüler/innen bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag von Fr. 20.-.
Art. 18 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine allfällige Haftung der Mitglieder kann deren einfachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.
Auflösung
Art. 19 Über die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung ihres Vermögens entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Inkrafttreten
Art. 20 Diese Statuten treten am 29. Juni 2004 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 5. März 1988.
| Die Präsidentin: |
Der geschäftsführende Vizepräsident: |
Der Vizepräsident: |
| Erika Forster-Vannini |
Dr. Christian Häberli |
Norbert Hochreutener |
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